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Körperschaftsteuer: Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

08.01.2026

Ein gemeinnützigerVerein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, dieSponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessenProdukten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eineGegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Laut Finanzgericht (FG)Hamburg liegen damit (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben – und keineSpenden – vor.

Die Beteiligtenstritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen.Klägerin war eine GmbH. Diese schloss 2011 mit einem als gemeinnütziganerkannten Verein einen Sponsoringvertrag und verpflichtete sich darin, denVerein unter anderem durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zuunterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein ihr die Nutzung desVereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihreFörderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerinerlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt meinte,die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag seien nicht alssonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Vielmehr handele es sich umBetriebsausgaben in Form von Spenden, die vorliegend als verdeckteGewinnausschüttung zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderesNäheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machtedemgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zusehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoringals solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesonderealso mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzugweise der Verein unter anderem auf Plakaten, durch Berichterstattung (inZeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das Gericht gab ihrrecht. Nach Ansicht des FG hat das Finanzamt die geltend gemachtenSponsoringaufwendungen zu Unrecht als Spenden qualifiziert und denunbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt. Denn die Klägerin habe dieSponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zuziehen. Das Gericht sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement derKlägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe.

Es sei der Klägerinum die Entwicklung einer "Fördermarke" gegangen, um auf Seiten derKonsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zuerreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmenund Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländernder Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematischeVerknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem sie dem Verein für jedesverkaufte Produkt einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie dasdem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum "hilft".Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmendengesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmeneiner Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle derAllgemeinheit förderten.

Die Gegenleistungliege darin, dass der Verein es dulde, dass die Klägerin auf ihren Produktenund den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderungund die Produkte der Klägerin hinweise.

Der Klägerin steheauch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, dader Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttungliege nicht vor, da Vertragsinhalt und -durchführung einem Fremdvergleichstandhielten, so das FG abschließend.

FinanzgerichtHamburg, Urteil vom 13.11.2025, 2 K 67/23

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