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Körperschaftsteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

21.10.2025

Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mitStreubesitzdividenden im Sinne des § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG)stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Absatz 1 S.1, Absatz 10 S. 1 KStG in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2 S. 2, 20 Absatz 9 Satz 1Einkommensteuergesetz (EStG) nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zuberücksichtigen. Das stellt das Hamburger Finanzgericht (FG) klar.

Es hält weiter fest, dass § 8b Absatz 5 Satz 1 KStGausschließlich Betriebsausgaben erfasst und nicht für Werbungskosten gilt. KeineZweifel hat es an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Werbungskostenaus § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG – auch mit Blick auf die körperschaftsteuerlicheEinkommensermittlung.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten,die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden einer Familienstiftung stehen.Die Klägerin ist eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nichtsteuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung. Sie investiert ihr Vermögenüberwiegend in Kapitalanlagen und erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021unter anderem Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungenund Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Es handeltsich nicht um Anteile, die dem Handelsbestand eines Kredit-, Wertpapier- oderFinanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG odereinem Umlaufvermögen im Sinne des § 8b Absatz 7 Satz 1 KStG zuzuordnen sind.

Bei der Klägerin fielen im Streitzeitraum Aufwendungen anfür Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung derBeiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren,Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten. Von diesenWerbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen imSinne des § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, § 8b Absatz 4 KStG (Streubesitzdividenden).Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit denStreubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte sienur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG).

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage als unbegründetabgewiesen und damit die Ansicht des Finanzamtes bestätigt. DieStreubesitzdividenden führten bei der Klägerin zu Einkünften ausKapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Absatz2 KStG gelte für die Klägerin nicht, weil sie keine Steuerpflichtige im Sinnedes § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 (sondern Nr. 4) KStG sei.

Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen alsÜberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 KStG inVerbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG. Im Rahmen derEinkommensermittlung der Klägerin seien Werbungskosten nach § 8 Absatz 1 Satz1, Absatz 10 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 9Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen.

Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften beiStreubesitzdividenden einer Stiftung schließt das FG aus. Ausweislich derGesetzbegründung solle der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung vonKörperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Absatz 10 Satz 2 KStG Anwendungfinden (unter Bezugnahme auf BT Drs. 16/11108, 27). Aus § 8b Absatz 1 und 5KStG ergebe sich keine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug beiDividenden im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 1 KStG. § 8b Absatz 1 KStG seivorliegend zwar anwendbar. § 8b Absatz 5 KStG erfasse aber lediglichBetriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten. Zudem sei diese Vorschriftgemäß § 8b Absatz 4 Satz 7 KStG auf Streubesitzdividenden nicht anwendbar.

Das FG ist zudem nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 8Absatz 1 Satz 1, Absatz 10 KStG in Verbindung mit §§ 2 Absatz 2 Satz 2, 20 Absatz9 Satz 1 EStG überzeugt. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinenGleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz vor. Mit denstreitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerungnach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eineverfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, dieBeteiligungen an Körperschaften über zehn Prozent hielten oder Einkünfte auseiner anderen Einkunftsart erzielten. Auch werde die Klägerin nicht gegenüberanderen Körperschaften, für die § 8b Absatz 2 KStG gelte, verfassungswidrigbenachteiligt.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2025, 5 K 9/25,rechtskräftig

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