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Körperschaften mit Sitz im Ausland: Neuregelung zu verfahrensrechtlicher Behandlung bei Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich der AO
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 411) wurde in § 14b Abgabenordnung (AO) eine Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (insbesondere für britische Limiteds) eingeführt. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein Schreiben vom 30.12.2020 (IV A 3 - S 0284/20/10006 :003) mit Wirkung ab 01.01.2024 aufgehoben.
Der neue § 14b AO lautet:
"Körperschaften mit Sitz im Ausland
(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt."
Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind laut BMF daher ab 01.01.2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, seien ab 01.01.2024 ihr gegenüber geltend zu machen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.01.2024, IV D 1 - S 0284/20/10006 :003