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Klimacamp: Kein vorbeugender Rechtsschutz

22.11.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat einen Eilantrag der Bewegung "Fridays for Future" auf dem Gebiet des Versammlungsrechts als unzulässig abgewiesen.

Die Antragsteller veranstalten als Vertreter von "Fridays for Future" seit Juli 2021 ein so genanntes Klimacamp zu dem Thema "Klimagerechtigkeit – Wir bleiben bis ihr handelt!" vor dem Neuen Rathaus in Hannover. Die Antragsgegnerin – die Polizeidirektion Hannover – stuft das Klimacamp als stationäre Versammlung ein und bestätigt die Durchführbarkeit in monatlichen Abständen.

In der Entscheidung für den Monat November versah die Antragsgegnerin die Entscheidung mit dem Hinweis, dass zu jeder Zeit zumindest zwei nicht schlafende Personen am Versammlungsort anwesend sein müssten und für das Versammlungsziel einzutreten hätten.

Den gegen diese Entscheidung erhobenen Eilantrag begründeten die Antragsteller damit, dass diese Bestimmung den Fortbestand ihrer Versammlung gefährde. Sie führe dazu, dass Aktivisten bei winterlichen Temperaturen Nachtwachen abhalten und durch Schlafentzug ihre Gesundheit gefährden müssten. Außerdem stelle auch das Nächtigen in einem Camp eine schutzwürdige und wahrnehmbare Protestform dar. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und verweist darauf, dass das Unterschreiten einer Zahl von zwei wachen Versammlungsteilnehmern als Beendigung der Versammlung zu werten sei. Schlafende Menschen trügen nichts zur gemeinschaftlichen Zweckverfolgung bei.

Das VG hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Es handele sich um einen Fall des so genannten vorbeugenden Rechtsschutzes. Denn die Antragsteller möchten bereits im Vorfeld einer befürchteten Räumungsverfügung durch die Versammlungsbehörde die Unterlassung einer solchen erwirken. Eine solche Art des Rechtsschutzes könne nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dies rechtfertigt.

Ein solches liege hier nicht vor. Es sei den Antragstellern zuzumuten, nach Erlass einer Räumungsverfügung innerhalb der durch die Versammlungsbehörde zu setzenden Frist gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz gegen die Entscheidung zu suchen. Dagegen sei insbesondere nicht zu erwarten, dass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe und ein effektiver Rechtsschutz hierdurch vereitelt werden könnte.

Gegen die Entscheidung des VG können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einlegen. Die in der Hauptsache erhobene Klage ist weiterhin beim Gericht anhängig.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17.11.2021, 10 B 6066/21

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