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Kleinunternehmer: Das gilt beim Vorsteuerabzug
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)beschäftigt sich mit Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zurRegelbesteuerung beziehungsweise umgekehrt. Mit dem Schreiben gibt dasMinisterium Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bekannt.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz(UStG) stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer undFinanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach §19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor demÜbergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung vondann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, istder Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerungnach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt laut BMF auch,wenn der Übergang – zum Beispiel wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgtist. Dies betreffe auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungennach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 Satz 3 UStG.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stelle danneine Änderung der Verhältnisse dar. Deshalb, so das BMF, sei für dieentsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStGund unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung(UStDV) eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers möglich.
Umgekehrt stelle auch der Übergang von der Regel- zurKleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb einzuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungendes § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zulastendes Unternehmers zu berichtigen sei.
Laut BMF sind die Grundsätze seines Schreibens auf alleoffenen Fälle anzuwenden. Es werde jedoch nicht beanstandet, wenn sich einUnternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung aufdie bis dahin gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Absatz 2 UStAE beruft. Indiesen Fällen seien gegebenenfalls in einer Umsatzsteuererklärung für einspäteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.11.2025, III C 2 -S 7300/00080/004/019