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Kleinstbetriebe: Elektronische Steuererklärung nicht zwingend

03.12.2020

Wenn Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige nur geringe Einkünfte erzielen, müssen sie ihre Steuererklärung nicht zwingend elektronisch übermitteln. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.

So müssten Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige keine elektronische Steuererklärung abgeben, wenn ihnen die Übermittlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Fehle die Technik und würden nur geringe Einkünfte erzielt, dürfe das Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Online-Pflicht nicht ablehnen.

Im konkreten Streitfall wehrte sich laut BdSt ein Physiotherapeut gerichtlich gegen die Aufforderung des Finanzamtes, seine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Der Kläger war seit 2006 als Physiotherapeut selbstständig. Er beschäftigte weder Mitarbeiter noch hatte er Praxis- oder Büroräume. Über einen PC verfügte er, nicht aber über einen Internetzugang. Bis zum Streitjahr 2017 erstellte er seine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen auf den amtlichen Vordrucken handschriftlich. Für das Jahr 2017 wollte das Finanzamt dies nicht mehr anerkennen.

Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe lehnten die Finanzbeamten ab und setzten ein Zwangsgeld von 200 Euro fest. Der Kläger wehrte sich und hat laut BdSt nun vom BFH Recht bekommen. Die Richter führten laut BdSt Nordrhein-Westfalen an, dass die elektronische Abgabe vom Steuerzahler nur verlangt werden kann, wenn sie ihm wirtschaftlich und persönlich auch zumutbar ist. Dass der Steuerzahler nicht über notwenige Technik verfügt, genüge allerdings noch nicht. Es müsse für ihn ein erheblicher finanzieller Aufwand sein, PC sowie einen Internetanschluss anzuschaffen. Für Selbstständige, die mit ihrer Tätigkeit nur geringe Einkünfte erzielten wie der Kläger, der im Streitjahr rund 14.000 Euro erwirtschaftet habe, stelle die Anschaffung der Technik einen großen finanziellen Aufwand dar, so das Urteil (VIII R 29/19). Bereits in dem früheren Fall eines Steuerberaters hatte der BFH nach Angaben des BdSt ähnlich entschieden (VIII R 29/17).

Betroffene, bei denen das Finanzamt trotz fehlender Technik und geringen Einkünften den Antrag auf die Befreiung von der Online-Pflicht ablehnt, könnten sich auf das BFH-Urteil berufen, betont der BdSt. Dazu sollten sie gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und zur Begründung die Aktenzeichen nennen, rät der Steuerzahlerbund.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 01.12.2020

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