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Kleine Photovoltaik-Anlagen: Werden nicht mehr von Einkommensteuer erfasst

15.06.2021

Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke, die bis zu zehn Kilowattpeak Strom erzeugen, werden künftig ohne großen bürokratischen Aufwand nicht mehr von der Einkommensteuer erfasst. Hierauf hätten sich die Finanzministerien der Länder mit dem Bundesfinanzministerium verständigt, meldet das nordrhein-westfälische Finanzministerium.

In der Vergangenheit hätten nach der Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfangreiche Erklärungspflichten gegolten, die von den Finanzämtern geprüft werden mussten. Die vereinfachten Regeln sollen einen weiteren Anstieg der Zahl der Anlagen im Sinne einer klimafreundlichen Stromerzeugung bewirken.

Die Vereinfachungsregelung gilt laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag (in Papierform, über das Elster-Portal oder via E-Mail mittels einer elektronischen Signatur) werde danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. Einkünfte aus solchen Anlagen müssten sodann in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden.

An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaik-Anlagen ändere sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts – hier bleibe insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten, so das Finanzministerium.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 13.06.2021

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