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Kleine Photovoltaik-Anlagen: Steuerberaterverband fordert mehr Entlastung

17.08.2022

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) setzt sich für eine stärkere steuerliche Entlastung beim Betrieb kleiner PV-Anlagen ein. Er regt an, PV-Anlagen bis 30 kW/kWp ertragsteuerlich nicht zu besteuern. Ferner sollten die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten weiter vereinfacht werden.

Der Betrieb einer PV-Anlage, der immer beliebter werde, sei mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden – auch steuerlicher Art, erläutert der DStV. Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe bereits 2021 versucht, mit einem Schreiben für Entlastung zu sorgen. Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp könnten seither beantragen, dass diese Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert wird. Damit seien sie aus der Ertragsbesteuerung heraus, so der DStV.

Allerdings wären aus Sicht des Verbandes hier noch weitere Entlastungen möglich. Denn PV-Anlagen leisteten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. Die aktuell begünstigte Leistungsgrenze von bis 10 kW/kWp könne in der Praxis jedoch dazu verleiten, über eine größere PV-Anlage gar nicht erst nachzudenken – obwohl auf etlichen Dächern vieler Privathaushalte noch Platz wäre. Damit bleibe Potenzial zur nachhaltigen Energiegewinnung ungenutzt. Insofern sei die von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bekundete Erwägung, die genannte Grenze auf 30 kW/kWp anzuheben, zu begrüßen, so der DStV.

Der Bundesrechnungshof dürfte die Entlastung mangels gesetzlicher Grundlage jedoch kritisch beäugen, so die Einschätzung des Verbandes. Er empfiehlt insofern, die Erleichterung auf rechtssichere Füße zu stellen und die Fiktion der Liebhaberei gesetzlich zu normieren.

Das größere Sorgenkind in diesem Zusammenhang sei indes die Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Liebhabereifiktion spiele für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar könnten Betreiber kleiner PV-Anlagen von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Aber von Erklärungspflichten entlaste seien sie damit nicht: Es bleibe mindestens die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung – inklusive der Aufzeichnungs- und Ermittlungspflichten. Dabei bestehe aufgrund der aktuellen Einspeisevergütung überhaupt keine Gefahr, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen die relevanten Umsatzgrenzen (22.000 Euro im Vorjahr beziehungsweise 50.000 Euro im laufenden Jahr) sprengen.

So erzeuge eine 1 kWp PV-Anlage in Deutschland im Durchschnitt etwa 1.000 kWh; eine Anlage mit 10 kWp entsprechend 10.000 kWh. Bei einer Einspeisevergütung von 6,23 Cent pro kWh (Stand Juli 2022) ergäbe das gerade mal 623 Euro pro Jahr.

Deutschland sollte sich auf europäischer Ebene dringend für eine Möglichkeit einsetzen, auf die Erklärungspflichten in diesen Fällen zu verzichten. Ohne eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie werde eine Entlastung der Steuerpflichtigen allerdings schwer, so der DStV. Übergangsweise könnte der Gesetzgeber aber (gesetzlich) fingieren, dass Betreiber kleiner PV-Anlagen aufgrund der niedrigen Umsätze stets die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen. Die Einhaltung der Umsatzgrenzen müsste entsprechend nicht jährlich einzeln nachgewiesen werden. Dies könnte man zum Anlass nehmen, die Umsatzsteuerjahreserklärung weiter zu vereinfachen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 15.08.2022

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