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Klageverfahren wegen Einkommensteuer: Umsatzsteuer für Vertretungsleistungen nicht unbedingt erstattungsfähig

18.11.2022

Die durch einen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Vertretungsleistungen in einem Klageverfahren wegen Einkommensteuer ist im Rahmen eines sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens nicht erstattungsfähig, wenn es in dem Klageverfahren um Fragen des betrieblichen Bereichs ging und der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Dies hat das Düsseldorfer Finanzgericht (FG) entschieden.

Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählten neben den Gerichtskosten zwar die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, führt das Gericht aus. Auch seien die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehöre grundsätzlich auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, so das FG.

Allerdings scheide eine Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit aus, als der zur Kostenerstattung Berechtigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Denn insoweit stelle die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den betreffenden Beteiligten keinen Aufwand dar. Folge sei, dass sie nicht erstattungsfähig ist. Dementsprechend sei die bei der Kostenfestsetzung auf die Vergütung des Bevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2022, 11 Ko 1819/22 KF

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