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Klagen gegen Wettbürosteuer: Erfolglos

31.08.2020

Die Stadt Dortmund hat gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in drei Musterverfahren entschieden.

Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13.04.2016 (14 A 1599/15 und andere) hatte das OVG diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet. Diese Auffassung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29.06.2017 (9 C 7.16) weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei.

Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sogenannten Einsatzmaßstab zugrunde. Beim OVG ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den heutigen Urteilen wies das OVG die dagegen eingelegten Berufungen zurück.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch so genannte Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine solche Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Nach Artikel 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz dürfe eine örtliche Aufwandsteuer – wie die vorliegende Wettbürosteuer – allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über – den Wetteifer anstachelnde – Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.

Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.08.2020, 14 A 218/19, 14 A 2474/19 und 14 A 2275/19

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