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Klagen auf Corona-Pflegebonus: Abgewiesen

19.02.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) München vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen. Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums, eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim.

Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Die CoBoR sieht eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor.

Tragend für die Klageabweisungen war laut VG München, dass ein Anspruch auf Begünstigung nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis besteht. Ausgehend von der CoBoR gewähre das LfP aber nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Nicht hierzu gehörten zum Beispiel ambulante Dialysezentren.

Diese dem Gericht dargelegte Förderpraxis des LfP überschreite nicht die Grenzen des Willkürverbots, sondern sei von hinreichenden sachlichen Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger staatlicher Zuwendungen getragen. Die Förderpraxis bewege sich im weiten Gestaltungsspielraum des Freistaats Bayern als Richtliniengeber.

Insbesondere sei der Bonus nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Nicht entscheidend sei daher auch, ob für die Erweiterung der Förderpraxis auf nicht begünstigte Pflegekräfte und Einrichtungen möglicherweise gute oder sogar bessere Gründe sprechen.

Auch die Klagen der weiteren zwei Kläger hat das VG abgewiesen. Zwar gingen diese als Hauswirtschafterin in einem Altenheim und als in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege einer Tätigkeit in einer berücksichtigungsfähigen Einrichtung nach. Allerdings sei eine Begünstigung der jeweils nachgewiesenen konkreten Tätigkeiten beziehungsweise Verwendungen nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst, so das VG.

Gegen die Urteile können die Kläger die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht München, Urteile vom 17.02.2021, M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587, M 31 K 20.4944 und M 31 K 20.4309, nicht rechtskräftig

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