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Klagefrist: Berechnung der Monatsfrist bei kürzerem Monat
Wer vor den Finanzgerichten klagen will, sollte berücksichtigen:Für die Berechnung der einmonatigen Klagefrist der §§ 47, 54Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei kürzeren Monaten § 188 Absatz 3Bürgerliches Gesetzbuch zu beachten. Daraus ergibt sich, dass eine am31.01.2025 beginnende Frist am letzten Tag des folgenden Monats, hier dem 28.02.2025,endet.
Im zugrunde liegenden Fall war dem Kläger dieEinspruchsentscheidung am 30.01.2025 zugestellt worden. Gegen diese hatte ermit Schriftsatz vom 03.03.2025, eingereicht am selben Tag, beim FinanzgerichtHamburg Klage erhoben.
Dieses wies die Klage als unzulässig ab. Sie sei nicht innerhalbder einmonatigen Frist des § 47 Absatz 1 Satz 1 FGO bei Gerichteingegangen.
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 11.06.2025, 6 K15/25