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Klage gegen wiederkehrende Beiträge: Weit überwiegend erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen zwei Ausbaubeitragsbescheide der Ortsgemeinde Orenhofen überwiegend abgewiesen.
Die Klägerin war von der beklagten Ortsgemeinde mit zwei Bescheiden für zwei in ihrem Eigentum stehende Grundstücke für die Jahre 2016 und 2017 zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen herangezogen worden. Für das Jahr 2016 belief sich der Beitrag auf jeweils etwa zwölf Euro, für das Jahr 2017 auf etwa 70 Euro beziehungsweise 66 Euro, wobei diese Veranlagung bisher lediglich die Planungskosten (Bohrkernuntersuchung und Honorarkosten) beinhaltet.
Die Klägerin erhob Klage. Sie macht geltend, die Beklagte habe die von der Gemeindeordnung vorgeschriebene Einwohnerversammlung für die Beitragszahler nicht durchgeführt. Der Beschluss zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung vom 17.03.2020 sei zudem nichtig, weil zu diesem Zeitpunkt Veranstaltungen mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von mehr als 75 Personen bereits nicht mehr zulässig gewesen seien. Im Übrigen rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Festlegung aller zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Beklagten zu einer einheitlichen Abrechnungseinheit. Ferner sei die Ausbaumaßnahme der Straße "Auf der Heide" nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei der Gemeindeanteil mit 25 Prozent zu niedrig angesetzt. Außerdem habe die Beklagte nicht alle beitragspflichtigen Grundstücke in die Veranlagung mit einbezogen und ferner zu Unrecht zum Teil keinen Artzuschlag von Gewerbetreibenden erhoben.
Das VG hat einen der angefochtenen Bescheide zu einem geringen Teil aufgehoben, nämlich insoweit, als für eines der Grundstücke für das Jahr 2016 ein höherer Betrag als elf Euro und für das Jahr 2017 ein höherer Beitrag als 64 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es könne dahinstehen, ob die von der einschlägigen Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes vorgesehene Versammlung der Beitragszahler durchgeführt worden sei, da eine Verletzung dieses Erfordernisses nach dem weiteren Inhalt der Vorschrift keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzungen und der Abgabenbescheide habe; die von der Gemeindeordnung vorgesehene Einwohnerversammlung habe keinen rechtlichen Bezug zum Abgabenrecht. Die Änderung der Ausbaubeitragssatzung vom 17.03.2020 sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ordnungsgemäß beschlossen worden; insbesondere stünden die in der Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm verfügten Kontaktbeschränkungen nicht entgegen, da diese erst ab dem 18.03.2020 Geltung erlangt hätten.
Ferner begegne die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im Gemeindegebiet keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr seien die vom Bundesverfassungsgericht insoweit aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen vorliegend erfüllt. Der von der Klägerin gerügte Ausbau der Straße "Auf der Heide" führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung, da der letzte Ausbau dieser Straße 1977 erfolgt sei und die normale Lebensdauer einer Anliegerstraße, die nach der Rechtsprechung bei ungefähr 20 Jahren liege, abgelaufen sei und von daher keine Zweifel an der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme bestünden.
Ferner sei der von der Beklagten festgelegte Gemeindeanteil auf 25 Prozent rechtlich nicht zu beanstanden. Der Durchgangsverkehr im Bereich von Orenhofen habe im Verhältnis zum Anliegerverkehr kein solches Gewicht, dass sich der festgelegte Gemeindeanteil unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums als fehlerhaft erweisen würde. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlenden Berücksichtigung eines Artzuschlags bei mehreren Gewerbetreibenden habe die Beklagte eine Nachberechnung vorgenommen, die nunmehr nicht mehr zu beanstanden sei.
Allerdings sei der Beklagten bei der Beitragsberechnung insoweit ein Fehler unterlaufen, als sie die beitragspflichtige Gesamtfläche infolge Nichtberücksichtigung mehrerer, beitragspflichtiger Grundstücke zu niedrig angesetzt habe. Letzteres führe dazu, dass sich der Beitrag für ein Grundstück der Klägerin geringfügig reduziere und die Klage insoweit Erfolg habe. Das andere Grundstück der Klägerin sei seinerseits mit einem bisher nicht erfolgten Artzuschlag zu belegen, sodass sich der zuvor genannte Fehler in der Beitragsberechnung hier im Ergebnis nicht auswirke.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.06.2020, 10 K 3772/19.TR