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Klage gegen Flugunternehmen: Auch nach Insolvenzeröffnung noch zulässig

06.04.2021

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des maßgeblichen Fluges nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das unternehmerische Vermögen erfolgte.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verfügten die Kläger über bestätigte Flugbuchungen bei der Beklagten – einem deutschen Luftfahrtunternehmen – von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück. Hierfür bezahlten sie insgesamt rund 1.080 Euro. Im Anschluss an die Zahlung wurde über das Vermögen der Beklagten durch das AG Frankfurt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sodann annulliert. Die Kläger erhoben nun Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten. Letztere lehnte die Erstattung jedoch mit dem Argument ab, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien.

Das AG Frankfurt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Denn die geltend gemachten Ansprüche seien als so genannte Masseforderungen im Sinne des § 55 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung einzustufen, die vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen seien. Denn die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten seien formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge (und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstanden. Wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich, sei die Annullierung auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden. Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, stelle eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Mit der Insolvenz der Beklagten als solcher stehe die streitgegenständliche Annullierung jedoch gerade nicht im Zusammenhang.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2020, 31 C 2352/20 (15), rechtskräftig

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