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Kitaplatz-Verfahren gegen Stadt Münster: Beschwerden bleiben erfolglos

04.10.2023

Mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, die per Auto 4,3 Kilometer beziehungsweise mit dem Fahrrad 3,2 Kilometer vom Wohnort entfernt ist, hat die Stadt Münster den Betreuungsanspruch eines zweijährigen Kindes erfüllt. Die Stadt ist auch nicht verpflichtet, dem Kind einen Betreuungsplatz in einer deutlich näher gelegenen Einrichtung eines freien Trägers oder in anderen Wunscheinrichtungen zu verschaffen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit drei Beschlüssen entschieden. Damit waren die Beschwerden des Kindes gegen die zugrunde liegenden Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts (VG) Münster erfolglos.

Das VG hatte der Stadt mit Beschluss vom 07.06.2023 (6 L 409/23) aufgegeben, dem Kind ab August 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz im Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Im Übrigen hatte es den Eilantrag des Kindes (als Inhaber des gesetzlichen Betreuungsanspruchs) abgelehnt.

Die Stadt bot den Eltern daraufhin einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung an, der nach ihrer Ansicht den Vorgaben des VG entsprach. Die Eltern waren der Ansicht, jene Einrichtung könne von ihrer Wohnung aus nicht unter zumutbaren Bedingungen erreicht werden.

Die hiernach erhobene Beschwerde 12 B 683/23 zielte auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, der in nicht mehr als 15 Minuten unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Die weiteren Beschwerden 12 B 811/23 und 12 B 854/23 gegen die ablehnenden erstinstanzlichen Eilbeschlüsse vom 06.07.2023 (6 L 558/23) und vom 31.07.2023 (6 L 604/23) richteten sich in der Sache auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten – lediglich wenige hundert Meter vom Wohnort entfernten – Kindertagesstätte eines freien Einrichtungsträgers, hilfsweise in anderen angeführten Einrichtungen mit freier Trägerschaft.

Sämtliche Beschwerden hatten vor dem OVG keinen Erfolg.

Durch das im Juni 2023 erfolgte Angebot habe die Stadt den Anspruch des Kindes auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz voraussichtlich erfüllt. Die Frage, ob eine Tageseinrichtung unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, lasse sich nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hänge vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen sowie von allgemeinen und individuellen Bedarfsgesichtspunkten ab.

Grundsätzlich seien alle Transportmittel und Nahverkehrsverbindungen zu berücksichtigen, die dem Kind und seinen Eltern im Einzelfall zur Verfügung stehen. Die Stadt habe den Anforderungen hinreichend Rechnung getragen. Die Wegedauer vom Wohnort des Kindes zu der Einrichtung mit dem angebotenen Betreuungsplatz betrage nach Google Maps mit dem Auto unter Nutzung der kürzesten Strecke von 4,3 Kilometern acht Minuten, mit dem Fahrrad sind es bei einer Entfernung von 3,2 Kilometern zehn Minuten.

Der Vortrag, ein Transport mittels Pkw scheide aus, weil sich das Kind "nur widerwillig anschnallen" lasse "und andernfalls erhebliche Schreianfälle" bekomme, sei schon nicht glaubhaft gemacht und reiche ohnehin nicht aus, um die Zumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes in Zweifel zu ziehen. Denn es entspreche der Lebenswahrscheinlichkeit, dass das Kind seinen Widerwillen bei entsprechender Gewöhnung ablegen wird, so das OVG. Auch sonst sei mit Blick auf die geltend gemachte Berufstätigkeit beider Eltern nicht ernstlich zweifelhaft, dass die fragliche Einrichtung mit Kraftfahrzeug beziehungsweise Fahrrad in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

Soweit mit den Beschwerden eingewandt wird, das Kind könne nach seinem Wunsch- und Wahlrecht einen verfügbaren "Optionsplatz" in der Kindertageseinrichtung eines freien Trägers beanspruchen, sei nach der zwischen der Stadt und dem Träger geschlossenen Rahmenvereinbarung davon auszugehen, dass es sich bei jenem freien Platz um einen so genannten Überbelegungsplatz handelt, dessen Vergabe nicht der Stadt, sondern dem Träger selbst obliegt. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den weiteren benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den die Stadt im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Für den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anspruch, die Stadt solle gegenüber dem freien Träger der nahegelegenen Einrichtung auf eine Betreuung des Kindes hinwirken, fehle es schon an einer besonderen Eilbedürftigkeit, nachdem ein bedarfsgerechter und zumutbarer Kitaplatz angeboten worden ist.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28.09.2023, 12 B 683/23, 12 B 811/23 und 12 B 854/23, unanfechtbar

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