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Kita-Wechsel: Masernschutzimpfung nachzuweisen

17.08.2020

Bei einem Wechsel der Kindertagesstätte (Kita) ist erneut nachzuweisen, dass eine Masernschutzimpfung besteht. Dies hebt das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hervor.

Die 2019 geborene Antragstellerin war bis Ende Juni 2020 in einer Kita betreut worden. Ab dem 01.07.2020 wollte sie in einer anderen Kita aufgenommen werden. Die neue Tageseinrichtung machte die Betreuung ausdrücklich davon abhängig, dass die Antragstellerin nachwies, gegen Masern geimpft oder immun zu sein. Da die Antragstellerin keinen Nachweis vorlegte, kündigte die Tageseinrichtung den Betreuungsvertrag. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin vom zuständigen Landkreis die Unterbringung in einer Kita, ohne den Nachweis erbringen zu müssen.

Das VG Magdeburg hat den Antrag abgelehnt. Das Infektionsschutzgesetz sehe die Nachweispflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz solcher Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten, vor. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Kita, in die die Antragstellerin aufgenommen werden wollte, einen solchen Nachweis gefordert habe. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch dem Landkreis gegenüber ohne diesen Nachweis keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung.

Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung löse die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann aus, wenn das Kind – wie hier – am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des "Masernschutzgesetzes") bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden sei. Zwar hätten Personen, die an diesem Tag bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut "werden" und die Einrichtung nicht wechseln, grundsätzlich die Möglichkeit, den Nachweis noch bis zum 31.07.2021 zu erbringen. Hierauf könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen, so das VG.

Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen sei. Diese Vorlagepflicht gelte bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste, sondern auch für jede folgende Betreuungseinrichtung. Hintergrund der Stichtagsregelung sei es, sicherzustellen, dass Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut "werden", einen entsprechenden Nachweis noch erbringen werden. Denn sie seien nicht von der Pflicht zum Nachweis vor Beginn der Betreuung erfasst und wären ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zum Nachweis herangezogen worden. Dies, so das VG, hätte dem Ziel des Gesetzgebers, die Steigerung der Quote bei der Masernschutzimpfung zu erreichen, nicht entsprochen.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2020, 6 B 251/20 MD, noch nicht rechtskräftig

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