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Kirchlicher Kindergartenbetreiber: Kann keinen höheren staatlichen Finanzierungszuschuss beanspruchen

15.01.2021

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen, der für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal hatte erstreiten wollen. Der Kindergartenbetreiber hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten. Die Klage war bereits in erster Instanz abgewiesen worden.

Das OVG stellte zunächst klar, dass der Kläger sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz festgelegt seien, von der Stadt erhalten habe. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfassungswidrig.

Der Umstand, dass kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen nach den Regelungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführte, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Einrichtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzgeber – wenn auch verzögert – darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nachgebessert.

Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allgemein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte so genannte Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begründe für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021, 21 A 3824/18

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