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Kirchensteuerfestsetzung: Wegen fehlenden Datenabgleichs aufzuheben

27.02.2026

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten derMeldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit denAngaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftigeKirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Absatz 1 Abgabenordnung (AO) aufheben.Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger trat 2017 aus der Kirche aus. Die Meldebehördeübermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlendeKirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das dieseDaten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug vonKirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegendenKirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen andie Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. DasFinanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf dieKirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeichertenELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzteentsprechend Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragteder Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eineAufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, dakeine Änderungsvorschrift eingreife.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klagestattgegeben.

Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden,da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keineoffenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit inden Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eineÄnderung zu seinen Gunsten nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO ausschließe.

Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderungbeziehungsweise Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Absatz 1 AO.Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern,soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelteDaten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigtwurden.

Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e Einkommensteuergesetz(EStG) auch ein Kirchenaustritt, der im Streitfall tatsächlich von derMeldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabeispiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung derLohnsteuerabzugsmerkmale regele. Denn die hierfür übermittelten Daten dürftennach § 39e Absatz 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden.

§ 175b Absatz 1 AO sei nicht dahingehend einschränkendauszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasstseien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für dasLohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht imVeranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung.Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrerDatenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschriftentscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar undwiderspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.

Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung derelektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestelltwerden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägersnicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle. Denn dies, so dasFG, sei keine Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Absatz 1 AO.

Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzungder Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. DieVerletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohneBedeutung.

Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhofunter dem Aktenzeichen X R 3/26 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki,nicht rechtskräftig

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