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Kirchensteuerabzugsverfahren: Vereinfachung geplant

29.07.2020

Im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes sollen Änderungen am Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren) erfolgen. Insbesondere solle das Verfahren vereinfacht werden, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Die Neuerungen sollen am 01.01.2022 in Kraft treten.

Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus 2016 sei das KISTA-Verfahren deutlich erweitert worden. Die Kirchensteuerabzugspflicht sollte danach auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, gelten. Dies habe für einigen Unmut in der Praxis gesorgt, so der DStV. Schließlich hätten die Ländererlasse eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, die bis auf Weiteres verlängert worden sei (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 19.11.2018). Jetzt warte auch gesetzliche Klarheit: Nach dem Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes solle der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen ausgeschlossen sein.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssten jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Regelabfrage die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden beziehungsweise Mitglieder abfragen. Dafür hätten sie vom 01.09. bis 31.10. Zeit. Sie fragten dabei beim BZSt ab, ob der Schuldner der Kapitalerträge am 31.08. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Daneben seien gesetzlich weitere Fälle vorgesehen, in denen Anlassabfragen an das BZSt gerichtet werden können, zum Beispiel bei Begründung einer Geschäftsbeziehung. Der Referentenentwurf sehe nun vor, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung verpflichtend eine Anlassabfrage vornehmen müssen. So solle die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31.08. begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 01.09. des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden.

Parallel solle der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus solle ein genereller Hinweis, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So werde das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert. Der DStV unterstützt diese Änderung. Die Abfrage der Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen entspreche ohnehin der gängigen Praxis.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 23.07.2020

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