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Kirchensteuer: In Niedersachsen soll es keine Verspätungszuschläge mehr geben

24.03.2022

Der Niedersächsische Landtag hat am 22.03.2022 das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen.

"Mit der Anpassung des Kirchensteuerrahmengesetzes stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden", erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) das Ziel der Rechtsänderung.

Der Anlass sei eine Änderung im Steuerverfahrensrecht, so das Finanzministerium Niedersachsen: Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, sei der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das habe in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.

Dies sei aber auch von Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spreche insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.

Gleiches gelte nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter hätten das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt – durch die Änderung des KiStRG sei die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.

Andere Bundesländer hätten ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls diesbezüglich bereits angepasst beziehungsweise beabsichtigten eine solche Anpassung, teilt das Finanzministerium Niedersachsen mit.

Finanzministerium Niedersachsen, PM vom 23.03.2022

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