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Kinderkrankengeld: Muss in Steuererklärung angegeben werden

17.11.2021

Zum Schutz der Kinder und Wohl der Familienorganisation haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zwecks Kinderbetreuung und Zahlung eines Kinderkrankengeldes. Dieses soll den damit verbundenen Einkommensverlust größtenteils ausgleichen. Jedoch kann es sich im Nachhinein steuerlich noch bemerkbar machen und zu einer Steuernachzahlung führen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Ist ein Kind unter zwölf Jahren krank, muss es in Quarantäne oder ist die Betreuungseinrichtung vorübergehend geschlossen, könne ein Elternteil von der Arbeit fernbleiben und das Kind betreuen, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Für Kinder über zwölf Jahre könne dies auch noch möglich sein, und zwar wenn das Kind mit einer Behinderung belastet oder auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung bestehe auch für Eltern im Homeoffice und unabhängig davon, ob die Eltern gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

Der betreuende Elternteil eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes könne von seiner Krankenkasse zudem das so genannte Kinderkrankengeld einfordern. Da die berufliche Freistellung in der Regel unentgeltlich erfolgt, ersetze die Lohnersatzleistung der Krankenkasse zu 90 Prozent das entgangene Nettogehalt. Private Krankenkassen zahlten kein Kinderkrankengeld, es sei denn, es wurde eine spezielle private Zusatzversicherung dafür abgeschlossen.

Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruhe der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Es sei nicht möglich, beide Lohnersatzleistungen parallel zu beziehen. Ein abwechselnder Bezug sei indes erlaubt.

Gab es zuvor nur zehn Kinderkrankentage jährlich pro Kind und Elternteil, seien sie im Verlauf des Jahres mehrmals durch den Gesetzgeber aufgestockt worden. Aktuell gölten 30 Betreuungstage für den Nachwuchs pro Elternteil. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil sei möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Alleinerziehenden stünden insgesamt 60 Tage für das erste Kind zu.

Mit der Anzahl der Kinder in der Familie erhöhe sich die Zahl der Kinderkrankentage. Bis zu 65 Tage pro Elternteil beziehungsweise bis zu 130 Betreuungstage für Alleinerziehende seien drin. Dies gelte für das Ausnahmejahr 2021 und solle in das Jahr 2022 hinein verlängert werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gelte rückwirkend seit dem 05.01.2021. Viele Krankenkassen stellten zur Beantragung Online-Formulare auf ihrer Website bereit.

Die Auszahlung des Kinderkrankengeldes erfolge steuerfrei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werde das steuerfreie Kinderkrankengeld jedoch wie alle Lohnersatzleistungen bei der Progression berücksichtigt. Das bedeutet laut Lohnsteuerhilfe, dass es bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen wird. Es könne den Steuersatz für das reguläre Arbeitseinkommen in die Höhe treiben und infolgedessen eine Steuernachzahlung auslösen.

"Lag der Auszahlungsbetrag im Jahr 2021 einschließlich anderer Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld über 410 Euro, wird die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend", weist Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Die Höhe des Kinderkrankengeldes werde von den Krankenkassen bescheinigt und digital an die Finanzämter übermittelt. Die Eintragung in der Steuererklärung bei den Lohnersatzleistungen sollte deshalb nicht unterlassen werden.

In Fällen, in denen ausschließlich ein Elternteil Kinderkrankengeld bezogen hat, sei zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung für die Eltern unter Umständen günstiger wäre, rät Gerauer abschließend.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 15.11.2021

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