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Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?

14.03.2025

Hat ein Kind unter 25 Jahren bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden vor oder während einer Zweitausbildung den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder aus. Der Bundesfinanzhof muss jetzt in mehreren Revisionen klären, ob der beim Werbungskostenabzug (und beim Sonderausgabenabzug) geltende Begriff einer ersten Berufsausbildung (mindestens zwölfmonatige Dauer gemäß § 9 Abs. 6 EStG) auch beim Kindergeld anzuwenden ist oder nicht (Az. III R 22/14, III R 14/24, III R 13/24, III R 12/24, III R 7/24).

In den Streitfällen geht es um die Frage, ob eine nur wenige Monate oder Wochen dauernde Ausbildung beim Kindergeld eine Erstausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt oder nicht. Das ist dann relevant, wenn das Kind nach Ausbildungsabschluss mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet und eine weitere Ausbildung anstrebt. Laut dem BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, genügt im Kindergeldrecht für eine Berufsausbildung ein öffentlich-rechtlich geordneter Ausbildungsgang mit abgeschlossener Prüfung ohne zeitliche Mindestdauer.

Die Familienkassen hatten in den Revisionsfällen den Eltern das Kindergeld verweigert, und zwar

  • im Revisionsfall III R 14/24 für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der dreimonatigen Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin im Herbst 2019 und der von ihr im Herbst 2021 begonnenen dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin, weil in dieser Zwischenzeit die Tochter aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages mit dem DRK einer Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich nachging. Wegen des langen Unterbrechungszeitraums zwischen dem Ende der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten lag keine mehraktige erstmalige Berufsausbildung zur Notfallsanitäterin mehr vor. Das heißt, beide Sanitäterinnen-Ausbildungen wurden nicht als eine einheitliche Ausbildung in mehreren Abschnitten (Akten), sondern als zwei getrennte Ausbildungen für sich betrachtet, sodass es nun auf die Frage ankommt, ob die nur dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist, wie die Familienkasse meint (dann wäre die Notfallsanitäterin eine Zweitausbildung), oder nicht, wie die Eltern meinen (dann wäre die Notfallsanitäterin die Erstausbildung und die Erwerbstätigkeit irrelevant);

  • im Revisionsfall III R 12/24 für die Studiumszeit der Tochter an einer Hochschule ab März 2019 nach vorherigem Abschluss einer sechsmonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes von Oktober 2017 bis März 2018, weil die Tochter während des Studiums mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitete. Die Familienkasse stufte nämlich die Ausbildung zur Sanitäterin als Erstausbildung beim Kindergeld ein, weshalb die Erwerbstätigkeit während der Zweitausbildung (Studium) kindergeldschädlich sei.

Die anderen Revisionsfälle sind gleichartig gelagert, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Würde der BFH den Eltern recht geben, also den Begriff der Erstausbildung bei den Werbungskosten auch beim Kindergeld anwenden, wären die Erwerbstätigkeiten der Kinder ohne Bedeutung, weil wegen der weniger als zwölfmonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin diese keine Erstausbildung wäre. Die Eltern hätten dann Anspruch auf Kindergeld, und zwar im obigen ersten Fall (Az. III R 14/24) wegen eines Kindes ohne Ausbildungsplatz (bis zum Beginn der Ausbildung zur Notfallsanitäterin) und im zweiten Fall (Az. III R 12/24) wegen eines Kindes in erster Berufsausbildung (wegen des Studiums an der Hochschule).

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