Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Kindergeld: Örtlich zuständiges Finanzge...

Kindergeld: Örtlich zuständiges Finanzgericht bei Klage einer Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung

04.02.2025

Klagt eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte in entsprechender sinngemäßer Anwendung des § 38 Absatz 2a Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 11 Abgabenordnung nach dem Sitz der klagenden Körperschaft und nicht nach des § 38 Absatz 2a Satz 2 FGO. Das hat das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Vor dem Hintergrund, dass die Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Bürgerfreundlichkeit dienen sollte, sieht es das FG als sachgerecht an, die örtliche Zuständigkeit in dem vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall, dass die Auszahlung des Kindergeldes nicht von dem Kindergeldberechtigten, sondern von der unterhaltsgewährenden Stelle begehrt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Absatz 2a Satz 1 FGO und nicht nach § 38 Absatz 2a Satz 2 FGO zu bestimmen.

Nach Sinn und Zweck der Regelung trete deshalb für den Fall, dass es sich beim Kläger nicht um eine natürliche Person, sondern um eine Körperschaft handelt, an Stelle des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz im Sinne des § 11 der AO. Denn diese Regelung entspreche in ihrer Funktion der Wohnsitzregelung bei natürlichen Personen.

Das FG unterstreicht, dass kein Grund ersichtlich sei, warum es in dem Fall, dass eine Körperschaft auf Kindergeld klagt, weiter bei dem in § 38 Absatz 1 FGO verankerten Behördenprinzip bleiben sollte und nicht das Wohnsitzprinzip greift.

Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2024, 4 K 788/23

Mit Freunden teilen