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Kindergeld für Pflegekind: Ab zwei Jahren Pflege

02.09.2020

Pflegeeltern können für ihr Pflegekind Kindergeld bekommen. Wichtige Voraussetzung hierfür ist laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe (VLH), dass das Pflegeverhältnis für einen längeren Zeitraum geplant ist. Bei Kleinkindern müsse es mindestens ein Jahr sein, bei Schulkindern zwei Jahre. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf Kindergeld.

Dies habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt (III B 176/11). In dem konkreten Fall sei ein schulpflichtiges Pflegekind lediglich 19 Monate in der Obhut einer Familie gewesen. Deshalb stehe den Pflegeeltern kein Kindergeld für das Kind zu. Damit bekräftigt der BFH die bislang gültige Praxis und Beurteilung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für alle Fragen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag zuständig.

In der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetzes (DA-Kg)" heißt es laut VLH: "Die [...] erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis [...] begründet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird."

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 04.08.2020

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