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Kindergeld für in Deutschland lebendes Kind: Bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle ungekürzt auszuzahlen
Die Familienkassemuss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höheauszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darübererhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischemRecht bestehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Eine deutscheStaatsangehörige beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihrlebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater desKindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahltelediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld ("Childbenefit") aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater einvorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe.Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Kindergeldstelle bliebenfür die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Die auf Zahlung desvollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Richterinnen und Richterentschieden, dass von der Mutter nicht verlangt werden könne, weitereAuskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung derFamilienleistungen hinzunehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalemRecht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständigeFamilienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhezahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nichtzweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruchausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.
Die Entscheidungist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom FG zugelasseneRevision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IIIR 28/25 geführt.
Finanzgericht Köln,Urteil vom 23.05.2025, 14 K 950/22, noch nicht rechtskräftig