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Kindergeld: Erlass der Rückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des Kindes?

14.09.2022

Unterlässt es der zunächst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldrückforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil weitergeleitet worden ist, wenn dessen Anspruch möglicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits festsetzungsverjährt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Zwar sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung, mit der die Familienkasse das Kindergeld zurückgefordert hat, fehlerhaft ist. Denn die Familienkasse habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet wurde. Zu Unrecht sei das Finanzgericht (FG) dagegen von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Der BFH führt vor allem an, dass es im Streitfall sein könne, dass der Kindergeldanspruch der Kindesmutter bereits durch unterbliebene oder verspätete Antragstellung verjährt und damit erloschen ist (§§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 47 Abgabenordnung – AO). Dabei wäre auch zu beachten, dass für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beim Kläger wegen § 169 Absatz 2 Satz 2 AO die verlängerte Verjährungsfrist gilt, während für die Kindergeldfestsetzung bei der Kindesmutter die normale vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingreift. Entsprechend könne es aus diesem Grund an der vom FG angenommenen Deckungsgleichheit des Nachforderungsanspruchs der Kindesmutter mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger fehlen.

Die Annahme des FG, dass die Familienkasse durch eine Erstattung an den Kläger wirtschaftlich nicht belastet sei, treffe zwar mit Blick auf den materiellen Kindergeldanspruch zu. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelungen komme jedoch in Betracht, dass die Familienkasse weder dem Kläger (mangels Haushaltsaufnahme der Kinder) noch der Kindesmutter (mangels rechtzeitiger Antragstellung) Kindergeld zu zahlen hat. Das Argument der fehlenden wirtschaftlichen Belastung verliere dadurch an Gewicht, so der BFH.

Da somit die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorgelegen hätten, sei das FG-Urteil hinsichtlich der Erlassentscheidung nur insoweit aufrechtzuerhalten, als der Ablehnungsbescheid aufgehoben wurde. Die Sache sei nicht an das FG zurückzuverweisen gewesen. Vielmehr müsse die Familienkasse erneut über den Erlassantrag des Klägers entscheiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2022, III R 16/20

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