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Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Erstausbildung

23.05.2023

Eine nur knapp sechs Monate dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter bei einer Dienstausübung im Rahmen des Bundesfreiwilligendiensts ist keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Dies hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden.

Bei der Erstausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) müsse es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Der Ausbildungsgang müsse auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme müsse das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die es zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, aber auch gegenüber allgemeinen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wie etwa Sprach- und Computerkursen erfolgen soll.

Ein Freiwilligendienst sei grundsätzlich keine Berufsausbildung, so das FG. Er diene in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Auch eine im Rahmen des Freiwilligendienstes absolvierte Qualifikation zum Rettungssanitäter sei keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG, da sie durch die Erlangung sozialer Erfahrungen überlagert werde.

Die nur knapp sechs Monate dauernde Ausbildung bei einer Dienstausübung im Rahmen des Bundesfreiwilligendiensts sei keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG. Wenn eine nur wenige Monate dauernde Qualifikation unter Einbeziehung des Bundesfreiwilligendienstes negative Folgen für eine Kindergeldberechtigung hätte, würde dies dem sich aus dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) ergebenden Förderungszweck widersprechen. Diesen sehe der Gesetzgeber in der Förderung der Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und ihres bürgerschaftlichen Engagements. Erwüchse aus der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahrs ein Ausschlusstatbestand im Hinblick auf eine weitere Ausbildung, würde dies dem dem JFDG innewohnenden Förderungszweck zuwiderlaufen.

Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 09.01.2023, 3 K 782/22

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