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Kinderbonus 2021: 150 Euro je Kind extra

31.03.2021

Familien sind durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt. Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die Eltern abzumildern, ist im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz eine einmalige finanzielle Unterstützung vorgesehen. Hierüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern.

2020 habe es bereits aufgrund der speziellen Situation wegen Corona einen Kinderbonus von 300 Euro gegeben, der verteilt über zwei Monate bezahlt worden sei. Diesmal falle der Kinderbonus mit 150 Euro nur halb so hoch aus und werde auf einmal ausbezahlt. Dabei handele es sich um eine Sonderzahlung zum Kindergeld, die aber getrennt davon ausgezahlt wird, so die Lohnsteuerhilfe. Dementsprechend werde der Kinderbonus nicht auf Sozialleistungen, wie Kinderzuschlag oder Wohngeld, und auch nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zudem sei er nicht pfändbar, mit Ausnahme von Unterhaltspfändungen.

Die Auszahlung werde voraussichtlich im Monat Mai automatisch durch die Familienkassen erfolgen, sofern Kindergeld beantragt wurde. Voraussetzung für den Erhalt der Sonderzahlung sei der Anspruch auf Kindergeld für mindestens einen Monat im Jahr 2021. Beginnt der Kindergeldanspruch in einem späteren Monat dieses Jahres, erfolge die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies betreffe nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Pflegeeltern und andere Sorgeberechtigte, denen das Kindergeld zusteht.

Da für jedes kindergeldberechtigte Kind eine direkte Auszahlung auf das Konto erfolgt, profitierten zunächst alle Eltern, da ihnen dieser Betrag sofort zur Verfügung steht, so die Lohnsteuerhilfe. Eltern mit mehreren Kindern stehe der Bonus mehrfach, also für jedes Kind einmal, zur Verfügung. Längerfristig betrachtet handele es sich jedoch um eine Unterstützung der Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Denn bei Besserverdienern werde der Kinderbonus bei der Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Also profitierten alle Familien, bei denen der Kinderfreibetrag nicht angewandt wird, eins zu eins vom Kinderbonus. Das mache laut Bundesfamilienministerium mehr als 75 Prozent der Familien aus. Nur für finanziell besser gestellte Familien, bei denen die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus für 2021 übersteigt, sei es hingegen ein Nullsummenspiel.

Bei getrenntlebenden Eltern werde der Kinderbonus an den Elternteil bezahlt, der auch das Kindergeld erhält. Beim Wechselmodell, wenn sich die Eltern die Betreuung und die Kosten teilen, sei ein Ausgleich über die Unterhaltszahlungen zwischen den Eltern vorgesehen, sodass beide Elternteile vom Kinderbonus profitieren. Bei Eltern ohne Wechselmodell könne – müsse aber nicht – der Elternteil, der seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt, den anteiligen Kinderbonus auf die Unterhaltszahlungen anrechnen. Bezahlt der andere Elternteil keinen Unterhalt, komme der Kinderbonus dem Alleinerziehenden in voller Höhe zugute.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 23.03.2021

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