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Kinderbetreuungskosten: Aktuelles Urteil setzt klare Linie

27.02.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision eines getrenntlebenden Vaters zurückgewiesen, der den Sonderausgabenabzug für über 8.000 EuroKinderbetreuungskosten in voller Höhe geltend machen wollte. Laut Bund derSteuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz bestätigte das Gericht damit dieVoraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten.

Absetzbar waren nur zwei Drittel der Kosten bis maximal4.000 Euro pro Kind (Stand 2024). Seit 2025 sind es 80 Prozent bis maximal4.800 Euro. Bedingung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers gehört.

Ein unverheirateter Vater zahlte im Jahr 2018 Kita-Gebührenfür seine Tochter, die allein im Haushalt der Mutter lebte – trotz gemeinsamerSorgeberechtigung und Umgangsrechts. Der Vater wohnte rund vier Kilometerentfernt. Das Finanzgericht Köln verneinte die doppelte Haushaltszugehörigkeitund lehnte den Abzug ab (Urteil vom 19.01.2023, 15 K 268/21).

Wie der BdSt Rheinland-Pfalz mitteilt, hielt der BFH das fürzutreffend. Der Vater berief sich zusätzlich auf den von ihm geleistetenKindesunterhalt und Überweisungen an die Mutter. Doch das habe nichts geändert.Der Steuerzahler habe zudem die Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht(BVerfG) begehrt. Der BFH habe das Haushalts-Kriterium jedoch fürverfassungskonform gehakten – auch wenn die Betreuungskosten den Betreuungsfreibetrag(Stand 2018: 1.320 Euro) überstiegen.

Der BFH habe festgestellt, dass keine ausreichendeÜberzeugung für eine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Die Regelung seitypisierend und rechtmäßig, da primär der Elternteil, bei dem das Kind zumHaushalt gehört, externe Betreuung für seine Erwerbstätigkeit benötigt. EineVorlage an das BVerfG scheiterte. Der BFH verweist laut BdSt insofern auf seinfrüheres Urteil III R 9/22, gegen das das BVerfG die Beschwerde abwies.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 27.02.2026 zuBundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23

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