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Kinder in Ausbildung: Steuerfreibetrag wurde erhöht

02.03.2023

Für Kinder, die volljährig sind, nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden, können Eltern einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert, ist dieser zum 01.01.2023 um 276 Euro erhöht worden. Er liege jetzt bei 1.200 Euro pro Jahr und pro Kind.

Eltern hätten auch die Möglichkeit, sich diesen Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen zu lassen. Dann werde monatlich ein Freibetrag von 100 Euro bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt. Dies gilt laut Lohnsteuerhilfe für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag vorliegen. Sind alle anderen Bedingungen erfüllt, könne zum Beispiel der Monat des 18. Geburtstags oder der Gründung des eigenen Haushalts Starttermin sein. Für die anderen Monate werde der Freibetrag jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Letztmalig beansprucht werden könne er für den Monat, in dem die Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet oder in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.

Die üblichen Ausbildungskosten wie Fachbücher oder Fahrtkosten für ein Kind seien steuerlich mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro beziehungsweise 2.928 Euro für Verheiratete sowie mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Der weitere Freibetrag sei geschaffen worden, um die zusätzlichen Wohnkosten für eine auswärtige Unterbringung abzufedern. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien in der Realität meist jedoch deutlich höher. Da es sich um einen Freibetrag handelt, komme es auf die Höhe der Ausgaben aber nicht an. Über diesen Betrag hinaus könne nicht mehr abgesetzt werden. Dafür sei allerdings kein Nachweis für entstandene Kosten erforderlich. Wohnt das Kind beispielsweise in einer Einliegerwohnung, die ohnehin den Eltern gehört, könne der Freibetrag ebenfalls beansprucht werden.

Zu den Voraussetzungen der Volljährigkeit, Berufsausbildung und auswärtigen Unterbringung ist der Anspruch auf Kindergeld laut Lohnsteuerhilfe das letzte entscheidende Kriterium für die Inanspruchnahme. Kindergeld könne während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Pro Kind werde der Ausbildungsfreibetrag, genauso wie das Kindergeld, einmal gewährt. Getrenntlebende oder geschiedene Eltern, die jeweils mit dem halben Kinderfreibetrag begünstigt werden, müssten sich ihn standardmäßig ebenfalls halbieren.

Verdient das Kind durch seine Ausbildung oder jobbt es neben der Hochschulausbildung, so wirke sich das nicht auf den Freibetrag aus. Weder Einkünfte des Kindes, noch Ausbildungsbeihilfen oder -kredite wie Bafög minderten den Freibetrag für die Eltern.

Ein von den Eltern getrenntes Wohnen könne auf viele Arten erfolgen – ob Studentenwohnheim, gemietete Einzimmerwohnung, Wohngemeinschaft mit Gleichaltrigen, weitere Eigentumswohnung der Eltern, Internat, Unterbringung bei Verwandten oder Zusammenleben mit dem Freund. Der Auszug aus dem Elternhaus müsse nicht aufgrund der Berufsausbildung erfolgt sein, um den Freibetrag zu erhalten. Die Wohnstätte des Kindes könne sogar am Wohnort der Eltern und in räumlicher Nähe gelegen sein.

Wichtig ist laut Lohnsteuerhilfe, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbstständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. Ein Auslandssemester würde von der Dauer ausreichen, ein sechswöchiges Praktikum nicht. Verbringt das Kind die Wochenenden oder Ferien bei seinen Eltern und lässt sich in dieser Zeit dort verwöhnen und bekochen, sei das unschädlich. Auch Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten reduzierten den Freibetrag nicht, solange die eigene Wohnstätte in dieser Zeit beibehalten wird.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 28.02.2023

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