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Kfz-Veräußerung: Kann Rückabwicklung widerrufenen Verbraucherkreditvertrages entgegenstehen

23.08.2022

Wer einen Kfz-Kauf im Wege eines Verbraucherdarlehensvertrages mit einem Kreditinstitut finanziert hat, hat bei Widerruf dieses Vertrages einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Allerdings muss er zuerst das finanzierte Kfz herausgeben. Unterlässt er dies, hat das Kreditinstitut ein Leistungsverweigerungsrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klarstellt.

Ein Verbraucher hatte 2014 einen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.

Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Verbrauchers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger legte Berufung ein. Das OLG wies im Berufungsverfahren darauf hin, dass das LG die Klage zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Kfz an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Seinem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich hier auch berufen habe.

Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei beziehungsweise einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.

Nachdem das OLG den Kläger auf seine Bewertung hingewiesen hatte, hat dieser seine Berufung gegen das Urteil des LG zurückgenommen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 24.06.2022, 4 U 36/21

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