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Keine Extrakosten für den Kostenbescheid: Gebührenpraxis bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig
Setzen dieOrdnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung desBetroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nichtwegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen, so dasVerwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen.
Die Stadt Dortmundverfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreibenzum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euroangegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheiderlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren von 139 Eurofest. Gegen einen solchen Bescheid ging der Kläger vor – mit teilweisem Erfolg.
DieVerwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebührenzu verlangen, hält das VG Gelsenkirchen für rechtswidrig. Nach demGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werde keine Gebühr für dieKostenentscheidung erhoben. Somit dürften keine Gebühren für den Aufwand beider Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme,geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber messe der Entscheidung über die Kostenuntergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat dievon der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr daher aufgehoben, soweitsie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Im Übrigen hat esdie Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund habe vom Kläger neben derMindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern dürfen. Er habesein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereicheiner Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen dieStraßenverkehrsordnung verstoßen. Das Fahrzeug habe abgeschleppt werden dürfen.Mit dem Parkverstoß seien Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbundengewesen.
Das Urteil ist nochnicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht der Antrag auf Zulassung derBerufung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.
VerwaltungsgerichtGelsenkirchen, 17 K 2960/23, nicht rechtskräftig