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Keine Besteuerung der Gas- /Wärmepreisbremse: Entsprechende Abfrage bei Steuererklärung muss nicht ausgefüllt werden

07.03.2024

Die Vorteile aus der Gas-/Wärmepreisbremse müssen von Privatpersonen nicht versteuert werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer muss nicht ausgefüllt werden. Hierauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hin.

Bei der elektronischen Steuererklärung über Mein ELSTER werde diese Abfrage zum 26.03.2024 entfernt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten die Nutzer in Mein ELSTER einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext. Wer seine Einkommensteuererklärung bereits abgegeben und dabei entsprechende Eintragungen zur Gas-/Wärmepreisbremse vorgenommen hat, brauche aber keine Nachteile zu befürchten. Die Eintragungen würden bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.

Aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom seien Verbraucher durch Preisbremsen entlastet worden. Mit der Dezember-Soforthilfe seien sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit worden. Ab Januar 2023 hätten Verbraucher mit hohen Energietarifen nur einen subventionierten Preis zahlen müssen. Ursprünglich war laut LfSt vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe versteuert werden muss. Davon habe der Steuergesetzgeber kurzfristig Abstand genommen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 habe er die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse gestrichen.

In Folge der kurzfristigen Entscheidung seien die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden. Eine Änderung der Vordrucke sei nicht mehr möglich.

Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 26.02.2024

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