Kein steuerlicher Verlustabzug für angebliches Darlehen
Der Kläger, ein ehemaliger Rechnungsprüfer und Steuerberater, stritt mit dem Finanzamt über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus einem behaupteten Darlehen an seinen Sohn, W. X. Der Kläger hatte seinem Sohn im Jahr 2010 einen Betrag von 40.417,41 € überwiesen und behauptete, dies sei ein Darlehen gewesen. Der Sohn bestritt dies und erklärte, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Der Kläger wollte den Verlust aus diesem Darlehen sowie die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da es keinen Nachweis für ein Darlehen sah.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage des Klägers ab. Es entschied, dass kein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestand und somit auch kein steuerlich abzugsfähiger Verlust vorlag.
Begründung der Entscheidung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um das Vorliegen eines Darlehensvertrags zu bestätigen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des Sohnes auf dem angeblichen Darlehensvertrag möglicherweise eine Blankounterschrift war, die der Kläger später ausgefüllt hatte. Zudem gab es keine klaren Vereinbarungen über die Rückzahlung oder Verzinsung des Darlehens, was für einen echten Darlehensvertrag unüblich ist. Das Gericht folgte der Argumentation des Finanzamts, dass die Überweisung eher als Schenkung zu betrachten sei.
Finanzgericht Düsseldorf, 24.10.2024, 8 K 1651/24 E