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Kein postmortaler Geheimnisschutz: Klinik muss Presse über Behandlung verstorbenen Patienten informieren
Die Mainzer Uniklinik muss dem Springer-Verlag Auskunft über die weiterführende Behandlung eines Patienten erteilen, dem sie ein bestimmtes Cardioband implantiert hat. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des inzwischen verstorbenen Patienten steht dem nicht entgegen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem Eilverfahren entschieden hat.
Die Axel-Springer-Verlagsgruppe hatte sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das unter anderem als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden war. Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen.
Das VG gab dem Eilantrag der Verlagsgruppe, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sei die Universitätsmedizin verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob bei dem von ihr behandelten Patienten nach der Implantierung des in Rede stehenden Cardiobandes weitere medizinische Interventionen nötig gewesen seien. Das Auskunftsverlangen diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Springer-Presse habe sich in der Vergangenheit in ihrer Berichterstattung mit dem spezifischen Cardioband und seinen Auswirkungen beschäftigt und plane dies auch für die nahe Zukunft.
Die Universitätsmedizin könne sich demgegenüber nicht auf den postmortalen Geheimnisschutz des namentlich bekannten Patienten berufen. In welchem Umfang ein Arzt nach dem Tod des Patienten zum Schweigen verpflichtet sei, hänge allein vom geäußerten oder vermuteten Willen des Geheimnisgeschützten ab. Der Arzt müsse die Verweigerung der Auskunft nachvollziehbar begründen, die gerichtliche Prüfung beschränke sich auf die Vertretbarkeit der vorgebrachten Bedenken.
Hier habe der Patient vor seinem Tod die Öffentlichkeit selbst in einer Fernsehsendung an seiner Operation mit der neuen Behandlungsmethode, an der Nachbehandlung und an seinem Gesundheitszustand teilhaben lassen. Daher sei sein Einverständnis für die Beantwortung der Frage, ob weitere Behandlungen bei ihm nach seiner Operation erforderlich geworden seien, anzunehmen.
Es handele sich dabei zudem um eine objektive Tatsache, die nicht geeignet sei, den Achtungsanspruch des Verstorbenen herabzusetzen oder sein Lebensbild zu verfälschen. Es bestehe insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der genaueren Untersuchung etwa von Todesfällen im Zusammenhang mit der Implantation des spezifischen Cardiobandes, das den postmortalen Persönlichkeitsschutz des bereits verstorbenen Patienten angesichts der gegebenen Umstände überwiege.
Die beiden weiteren Fragestellungen bedurften laut VG Mainz keiner gerichtlichen Entscheidung: Die diesbezüglichen Antworten seien bekannt.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.12.2024, 4 L 686/24.MZ