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Keimzellen-Konservierung: Krankenkasse muss Kosten auch bei Durchführung durch privates Unternehmen übernehmen

01.02.2024

Eine Krankenkasse muss für die Konservierung von Keimzellen durch private Leistungserbringern zahlen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Bayern klar.

Ein junger Ehemann erfuhr unversehens, dass er an Hodenkrebs erkrankt ist. Die geplante Therapie barg die Gefahr, dass er zeugungsunfähig wird. Da diese bereits wenige Tage nach der Diagnose beginnen sollte, begab er sich sofort in eine kassenärztlich zugelassene Kinderwunschpraxis, die die Kryokonservierung von Keimzellen anbot. Die Konservierung erfolgte dort allerdings durch eine eigenständige GmbH, die nicht als Leistungserbringer zugelassen ist. Deswegen wollte die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen.

Das LSG hat das Recht des Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen – aber gleichwohl qualifizierten – Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall müsse die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten erstatten, die er für die Konservierung seiner Keimzellen aufwenden musste. Hier habe selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen können. Daher seien dem Versicherten weitere Nachforschungen nach zugelassenen Leistungserbringern nicht zumutbar gewesen.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 30.01.2024, L 5 KR 377/22

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