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Kaufpreis: Kein Anspruch auf Rückerstattung bei fehlendem Beweis

11.08.2021

Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage eines Internetkäufers gegen den Münchener Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises von 318 Euro gegen Rückgabe des Armbands für eine Armbanduhr Audemars Piquet Royal Oak zurückgewiesen. Der Kläger hatte nicht beweisen können, dass ihm entgegen der Beschreibung im Angebot ein dunkelblaues und kein schwarzes Armband zugesandt worden sei.

Der Kläger hatte über eine Internetplattform vom Beklagten ein als "Original Audemars Piquet Royal Oak Offshore Kautschuk Armband schwarz" beworbenes Uhrenarmband erworben und nach Lieferung den über die Plattform hinterlegten Kaufpreis von 305 Euro zuzüglich 13 Euro Versendungskosten zur Zahlung an den Beklagten freigegeben. Er behauptet ein navyblaues Armband erhalten zu haben und verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte behauptet, ein schwarzes Armband versandt zu haben.

Das Gericht hielt es für möglich, dass das Armband von dem einen für schwarz, von dem anderen für dunkelblau wahrgenommen würde, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgetragen hatte, dass sich die Fassung von Lichtbildern als äußerst schwierig gestalte, da das Armband bei Sonnenlicht oder künstlichem Licht verschiedene Lichtschattierungen zeige. Die Richterin schlug deswegen vor, das Armband zwischen beiden Anwälten zur genauen Sichtung durch den Beklagten zu übersenden, um auch ohne die von der Klagepartei verlangte Verhandlung vielleicht eine Einigung zwischen den streitenden Parteien zu erreichen.

Während der Beklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, trug der Kläger vor, dass das Armband nicht an ihn, sondern gleich an den von ihm mit der Montage des Armbandes beauftragten Hannoveraner Uhrmacher versendet worden sei, der zur Farbe des übersandten Armbandes als Zeuge zu hören sei. In der dadurch erzwungenen mündlichen Verhandlung erklärte der Uhrmacher, dass ihm bei erster Sicht unter künstlichem Licht aufgefallen sei, dass die Bandfarbe nicht zu 100 Prozent mit dem Ziffernblatt harmonisierte. Bei Tageslicht sei dann klar gewesen, dass es sich um dunkles Navyblau gehandelt habe. Er meine, dass das Band zu einer ganz anderen Uhr gehöre. Die Lebensgefährtin des Beklagten erklärte hingegen, dass ein schwarzes Band verschickt worden sei und belegte dies mit einem Foto. Das Armband selbst wurde nicht vorgelegt, da der Kläger, der es bei sich trug, nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen konnte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass einer der Zeugen glaubwürdiger ist als der andere. Beide Zeugen hätten glaubhafte Angaben gemacht. Die Aussagen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei beiden Zeugen sei erkennbar gewesen, dass sie "im Lager" einer Partei stehen. Die Zeugin sei die Lebensgefährtin des Beklagten und habe über den gesamten Verkaufsvorgang in "wir"-Form berichtet. Der Zeuge habe jedoch auch geäußert, dass er sich zusammen mit dem Kläger überlegt habe, was man machen könne. Seiner Ansicht nach betreibe der Kläger zu Recht dieses Verfahren. Allerdings könne auch nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt, nur weil er erkennbar einer Partei nahesteht, so das AG.

Wenig eigenständiger Beweiswert komme den Lichtbildern zu, die dem Gericht jeweils vorgezeigt wurden. Für das AG sei anhand der Lichtbilder allein nicht erkennbar, ob darauf tatsächlich das vom Beklagten eingepackte oder das vom Zeugen ausgepackte Armband zu sehen ist. Letztendlich liege nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine non liquet-Situation vor. Das heiße, dass nicht aufzuklären sei, ob die Behauptungen des Klägers oder des Beklagten der Wahrheit entsprechen. Da der Kläger die Beweislast für den Sachmangel trägt, gehe diese Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten.

Amtsgericht München, Urteil vom 29.07.2021, 154 C 4539/21, rechtskräftig

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