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Kauf eines "Freizeitpferdes": Nicht wegen früheren Einsatzes als Rennpferd rückabwickelbar

31.08.2023

Wird ein Pferd als Freizeitpferd verkauft, das keine Dressur- und Springausbildung habe, stellt sich dann aber heraus, dass es früher einmal als Rennpferd eingesetzt wurde, ergeben sich daraus für den Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Dies zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat.

Eine Frau hatte für rund 4.500 Euro ein Pferd gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe. Nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass es früher als Rennpferd eingesetzt war. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung.

Die Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die beklagte Verkäuferin, so das OLG. Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein – wie hier – gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgestellt, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin aufgrund der früheren "Rennbahnkarriere" für wahrscheinlich halte, ständen in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier ohnehin mit Veränderungen zu rechnen.

Auch die Ausführungen im Kaufvertrag rechtfertigten kein anderes Ergebnis, so das OLG. Diese seien so zu verstehen, dass die Klägerin aus der fehlenden Dressurausbildung gerade keine Ansprüche herleiten können sollte. Daraus könne nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Parteien rechtsverbindlich vereinbart hätten, das Pferd sei von jeher nur als Freizeitpferd genutzt worden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.08.2023, 4 U 72/22, rechtskräftig

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