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Kassensicherungsverordnung: Klarer und einfacher umsetzbar?

25.08.2025

Die technischen Vorgaben in der Kassensicherungsverordnungsollen klarer, ihre Anwendung einfacher werden. Doch laut DeutschemSteuerberaterverband (DStV) ist noch die ein oder andere Hürde zu nehmen. DerVerband fordert vor allem, keine neuen Rechtsunsicherheiten zu schaffen,Kostenexplosionen zu vermeiden und mögliche zeitliche Engstellen im Blick zubehalten.

Am 24.07.2025 habe das Bundesfinanzministerium (BMF) denEntwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)zur Verbandsanhörung veröffentlicht. Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme vorallem folgende Punkte in den Blick:

Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können,sollen bald weniger "rattern" müssen. Denn die E-Rechnung sollekünftig die Belegfunktion nach § 6 KassenSichV übernehmen können. Diezusätzliche Ausgabe eines Belegs entfalle in diesen Fällen. Allerdingsfunktioniere das Zusammenspiel von KassenSichV und E-Rechnung hierfür nochnicht optimal, so der DStV. Denn der europäische Standard für die elektronischeRechnungsstellung, die CEN-Norm EN 16931, sehe bislang keine entsprechendeFeldbelegung für die geforderten Kassendaten vor. Auch in punctoRundungsdifferenzen stünden "noch dicke Fragezeichen im Raum". DerDStV empfiehlt daher, die noch offenen Punkte zu klären und eineSynchronisation der Anforderungen von KassenSichV und E-Rechnung zu schaffen.

Der neuerliche Änderungsentwurf zur KassenSichV beinhalteeine Verlängerungsoption zur Zertifizierung bestehender Schutzprofile bis zum26.02.2027. Diese Übergangsfrist ist aus Sicht des DStV grundsätzlich sinnvoll.Fraglich bleibe indes, ob sie ausreicht, um etwaige Auswirkungen auf dieArbeitsabläufe aller Beteiligten – auch der betroffenen Unternehmen undSteuerkanzleien – abzufedern. Denn eines stehe fest: Kann die technischeImplementierung erst Anfang 2027 realisiert werden, wäre dies zwarfristgerecht. Die weitere Umsetzung in den Unternehmen und Kanzleien träfe dannjedoch genau mit dem Ende der Abgabefrist für die Erstellung derSteuererklärungen 2025 beratener Steuerpflichtiger zusammen. Der DStV mahntinsofern zur Obacht und empfiehlt, bereits jetzt möglich Handlungsalternativenzu prüfen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 22.08.2025

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