Steueränderungsgesetz 2025: Regierung legt Entwurf vor
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG
Kassensicherungsverordnung: Änderung erforderlich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hält eine zweiteVerordnung (BT-Drs. 21/1925) zur Änderung der Kassensicherungsverordnung fürnötig. Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnunghätten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarfergeben, heißt es.
Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung(KassenSichV) müsse ein Taxiunternehmer, der zur Absicherung vonTaxameter-Daten vor dem 01.01.2021 schon die Integrierte Sicherheitslösung fürmesswertverarbeitende Kassensysteme (INSIKA-Technik) eingesetzt hat, bei einemFahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Das sei sowohl für die Wirtschaftals auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig, so das BMF. Zukünftig könne einTaxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfalle.
In der Datenbank "Measuring InstrumentsCertificates" der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt seien bereitsdrei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessenhabe das BMF gemäß § 10 KassenSichV ein Schreiben zur Bestimmung desAnwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung aufWegstreckenzähler lasse sich derzeit nur durch eine Gesamtschau von Verordnungund BMF-Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren solle vereinfacht und damit dieRechtsbefolgung erleichtert werden.
Zu diesem Zweck sollen redaktionelle Änderungen sowieverschiedene Klarstellungen umgesetzt werden.
Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung beieinem Fahrzeugwechsel soll aufgehoben werden. Die bisherige Bestimmung zurAnwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch einBMF-Schreiben soll in die Verordnung übernommen werden. Darüber hinaus sollenschon vor dem 01.07.2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einerdigitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarfgebe es keine Alternativen, heißt es in der Verordnung. "Man könnte dieAnwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann wäre es aberaufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-Schreibens fürSteuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die Anwendungsregelungfallen. Daher sollen diese in der Verordnung zusammengefasst werden."
Deutscher Bundestag, PM vom 06.10.2025