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Kassensicherungsgesetz: Berlin gibt bis 31.03.2021 Zeit für Einbau technischer Sicherheitseinrichtung

25.09.2020

Klarstellend weist die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin darauf hin, dass sie Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme coronabedingt weiterhin mehr Zeit gewährt. Dies gelte jedoch nicht für Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind.

Die Allgemeine Verfügung vom 22.07.2020 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin ABl. Nr. 32 / 31.07.2020, Seite 4141) gelte weiterhin. Diese sehe vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 31.03,2021 umgerüstet sein müssen.

Für die Gewährung der Fristverlängerung bei der Umrüstung müssten die Berliner Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müsse der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 30.08.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, müssen bestätigt haben, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.09.2020 möglich ist. Der Einbau müsse spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgen. Gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssten alle Verpflichtungen erfüllt werden. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 dürfe kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vorliegen, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern sei nicht erforderlich, so die Senatsverwaltung.

Die Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Finanzen stehe sowohl mit dem ursprünglichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 06.11.2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18.08.2020 im Einklang.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 23.09.2020

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