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Kassenführung: Hinzuschätzungen schon wegen geringfügiger Mängel?

31.05.2022

Im Rahmen von Betriebsprüfungen fallen immer wieder Fehler bei der Kassenführung auf. In diesem Zusammenhang möchten Betriebsprüfer häufig die Kassenführung insgesamt verwerfen und als nicht ordnungsgemäß anerkennen, völlig unabhängig von den Auswirkungen und der Anzahl von Mängeln in der Kassenführung, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. Dies nähmen sie anschließend zum Anlass, teils erhebliche Hinzuschätzungen vorzunehmen.

Dem habe das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines Imbissbetriebes einen Riegel vorgeschoben. Es habe entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung des Betriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen (Urteil vom 09.03.2021, 1 K 3085/17). Im konkreten Fall habe es sich um rund 100 Euro gehandelt, erläutert der BdSt. Die Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers hätten zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne geführt.

Der Fall liege jetzt beim Bundesfinanzhof, weil Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Münster eingelegt worden sei (V B 26/21). In vergleichbaren Fällen rät der BdSt Rheinland-Pfalz dazu, Einspruch und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 27.05.2022

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