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Kassenbeamter: Haftstrafe wegen Entnahme von Gebühreneinnahmen für eigene Zwecke bestätigt

01.09.2020

Die Verurteilung eines ehemaligen Kassenbeamten der Stadt Osnabrück zu einer Haftstrafe ist rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sie bestätigt hat. Dem heute 59 Jahre alten Mann war vorgeworfen worden, als Mitarbeiter der Zulassungsstelle der Stadt Osnabrück in erheblichem Umfang Gebühreneinnahmen der Stadt für eigene Zwecke entnommen zu haben. Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte diese Vorwürfe als erwiesen angesehen und den Mann mit dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Laut LG war der Angeklagte als Mitarbeiter der Gebührenkasse in der Zulassungsstelle im Stadthaus in Osnabrück tätig. Dabei nutzte er eine technische Lücke im Buchungssystem, um bar vereinnahmte Beträge nicht zu erfassen. Die entsprechenden Kassenzettel oder Gebührenbescheide der Bürger quittierte er handschriftlich als bezahlt und entnahm den entsprechenden Betrag aus der Kasse. Die Durchschläge nahm er mit nach Hause, wo sie bei einer Durchsuchung in seiner Wohnung und in der Wohnung seiner Mutter im Mai 2017 aufgefunden wurden. Insgesamt entnahm der Angeklagte im Zeitraum von Ende November 2016 bis Anfang Mai 2017 auf diese Weise einen Betrag von insgesamt rund 60.000 Euro in bar aus der städtischen Gebührenkasse. Davon konnten bei der Durchsuchung etwa 40.000 Euro sichergestellt werden.

Das erstinstanzlich mit der Anklage befasste Amtsgericht (AG) Osnabrück hatte den Mann aufgrund dieser Vorfälle wegen Betruges in 86 Fällen zu einer Haftstrafe zu drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das LG Osnabrück kam dann im März 2020 zu einer rechtlich etwas anderen Bewertung als das AG. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte keinen alleinigen Gewahrsam am Bargeld in der Kasse. Indem er der Kasse Geld entnahm, bestahl er daher aus Sicht des LG die Stadt Osnabrück.

Das LG verurteilte den Angeklagten deshalb wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 86 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Die Strafe fiel also acht Monate höher aus als vor dem AG. Dies begründete das LG insbesondere mit der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten als Kassenbeamter. Außerdem wurde in dem Urteil des LG, wie auch schon vom AG, die Einziehung des Wertes des erlangten Geldes gegen den Angeklagten angeordnet.

Gegen das LG-Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Revision. Das OLG konnte jedoch keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten feststellen und verwarf die Revision. Die Entscheidung des LG ist damit rechtkräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.08.2020, 1 Ss 131/20

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