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Kartograf: Kein Nachvergütungsanspruch für Europa-Grafik auf Euro-Banknoten

01.03.2024

Ein Kartograf aus Österreich ist mit seinem Verlangen, für die Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten eine Nachvergütung von der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erhalten, auch in zweiter Instanz gescheitert.

Das Oberlandegericht (OLG) Frankfurt am Main entschied, dass der Mann auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Bild-Datei und der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werks kein Nachvergütungsanspruch zusteht.

Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile "aus der Nutzung des Werkes". Die von dem Kartografen angeführten Seigniorage-Einkünfte der EZB seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des von dem Österreicher reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik.

"Der Wert der Banknoten – und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte – bestimmt sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirkt sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus", vertieft das OLG. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten.

Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Beklagten auch deshalb nicht "aus der Nutzung des Werkes" entstanden, weil die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als so genannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Klägers, das sich unter anderem durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Beklagten zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. "Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas", begründet das OLG weiter.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kartograf kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.2.2024, 11 U 83/22, nicht rechtskräftig

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