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Karlsruher Sport-Club: Konnte Agenturvertrag über Vermarktung von Sportrechten nicht kündigen

16.10.2020

Der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e. V. (KSC) konnte seinen Vertrag mit der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (inzwischen als SPORTFIVE Germany GmbH) nicht wirksam kündigen und ist deshalb zu Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt.

Die Parteien hatten sich Ende 2016 auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Der KSC hatte Lagardère in diesem Vertrag beauftragt, seine Werbe- und Marketingrechte auf Provisionsbasis exklusiv zu vermarkten. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von mindestens sechs Saisons abgeschlossen. Für diese Zeit wurden die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sowie das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung eines Dienstvertrags mit einer Vertrauensstellung (§ 627 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ausgeschlossen.

Dennoch kündigte der KSC im Dezember 2018 den Agenturvertrag zum 31.03.2019 unter Berufung auf § 627 BGB. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31.03.2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Mit Schreiben vom 07.03.2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut, da die weitere Zusammenarbeit jedenfalls wegen des Inhalts dieser E-Mail unzumutbar geworden sei.

Das Landgericht (LG) hat auf die Klage von Lagardère hin festgestellt, dass der Agenturvertrag durch beide Kündigungen nicht beendet worden und der KSC gegenüber Lagardère außerdem zum Ersatz des sich aus den unberechtigten Kündigungen ergebenden Schadens verpflichtet sei. Die gegen das Urteil des LG gerichtete Berufung des KSC hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Parteien hätten einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart, weshalb die erste Vertragskündigung durch den KSC nicht durchgreifen habe können. Zwar lasse sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung aus § 627 BGB nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt stehe jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem seien die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden.

Auch die zweite Kündigung durch den KSC war laut OLG nicht wirksam, da kein wichtiger Grund (§ 626 Absatz 1 BGB) für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben gewesen sei. Zwar habe Lagardère mit dem Versand der E-Mail an die Geschäftspartner und Werbekunden des KSC die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verletzt, weil sie die unrichtige Behauptung enthielt, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrunde liegenden Ursachen ausgeschlagen. Dieser Verstoß habe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit geführt, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert habe.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Hiergegen kann der KSC Beschwerde erheben, über die dann der BGH entscheiden müsste. Die Höhe des vom KSC geschuldeten Schadenersatzes war laut OLG nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie müsste erforderlichenfalls in einem späteren gerichtlichen Verfahren ermittelt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2020, 15 U 137/19, nicht rechtskräftig

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