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Kanzleidurchsuchung: Nur mit schriftlichem Durchsuchungsbefehl

15.04.2025

Die Durchsuchung von Kanzleiräumen und die Beschlagnahme des Arbeitscomputers eines Anwalts verletzt das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission geschützte Mandatsgeheimnis, wenn kein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorlag. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen slowakischen Rechtsanwalt, dessen Kanzleiräume durchsucht und dessen Computer samt Mandatskorrespondenz und andere Gegenstände beschlagnahmt worden waren, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich telefonisch zugestimmt hatte. Begründet wurde dies mit einem Eilbedürfnis, nachdem der Anwalt versehentlich über die bevorstehende Maßnahme informiert worden war.

Der EGMR rügte laut BRAK ferner, dass das nationale Recht weder die Möglichkeit einer richterlichen Ex post-Überprüfung noch ein Verfahren zum Schutz der Vertraulichkeit unterliegenden Daten vorsah.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 11.04.2025 zu Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 03.04.2025, 57748/21

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