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Kampfsportschule: Können Umsätze steuerfrei sein?

04.09.2025

Im Streit um die Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule hat der Bundesfinanzhof die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes zugelassen.

Klärungsbedürftig sei, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, erfüllen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.08.2025, V B 60/24

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