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Kampfsportgruppe Knockout 51: Kriminelle, nicht aber terroristische Vereinigung
Bei der Kampfsportgruppe Knockout 51 handelt es sich um einekriminelle Vereinigung, nicht aber im eine terroristische. DerBundesgerichtshof (BGH) teilt diese Einschätzung mit dem Oberlandesgericht(OLG) Jena.
Dieses hatte vier Angeklagte unter anderem wegen mitgliedschaftlicherBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt. DerGeneralbundesanwalt hatte Revisionen eingelegt, mit denen er sich vorrangiggegen die Bewertung der Gruppierung ausschließlich als kriminelle, nicht auchals terroristische Vereinigung wendete. Dem ist der BGH entgegengetreten.
Nach den vom OLG getroffenen Feststellungen gründeten unteranderem drei der Angeklagten im Jahr 2019 eine rechtsextremistische, aufEisenach bezogene Kampfsportgruppe und beteiligten sich im Folgenden ebenso wieder später hinzukommende vierte Angeklagte daran. Die Gruppe bestand aus zehnbis 15 Mitgliedern und bezweckte körperliche Auseinandersetzungen und Gewaltzum Nachteil von dem "feindlichen" Spektrum zugerechneten Personen,etwa Polizeibeamten sowie politischen Gegnern, und dem "asozialen Milieu"zugeordneten Menschen. Die Ausübung von Kampfsport diente der körperlichenErtüchtigung und Vorbereitung für reale Kampfsituationen. Im Zusammenhang mitder Gruppierung begingen die Angeklagten einzeln oder mit anderen eine Vielzahlvon Straftaten, insbesondere – teils gefährliche – Körperverletzungen. Bei zweiAngeklagten wurden mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2026, 3 StR 33/25