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Kambodschanische Quellensteuer auf Lohnzahlungen: Mit deutscher Einkommensteuer vergleichbar

12.11.2021

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Darin stellt das Ministerium klar, dass die in Kambodscha erhobene "Withholding tax on salary" (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung entspricht. Sie sei daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Absatz 1 EStG vergleichbar.

Die Steuer werde zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen, so das BMF.

In Kambodscha ansässige Arbeitnehmer unterlägen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen der Lohnsteuer nach einem progressiven Tarif mit Steuersätzen von null bis 20 Prozent. Für nichtansässige Arbeitnehmer gelte ein pauschaler Steuersatz von 20 Prozent. Die Arbeitgeber seien verpflichtet, die Lohnsteuer als Quellensteuer monatlich einzubehalten und im Namen und auf Rechnung der Arbeitnehmer an die Steuerverwaltung abzuführen. Die einbehaltene Steuer sei abgeltend. Arbeitnehmer müssten somit keine Steuererklärung einreichen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.11.2021, IV B 5 - S 2293/19/10011 :001

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