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Kalte Progression: Entlastung im Wege der Inflationsausgleichsprämie

20.12.2022

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) als Teil eines dritten Entlastungspakets zugestimmt. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen mitteilt, soll das InflAusG die mit der kalten Progression verbundenen Steuererhöhungen abmildern und die Steuerlast an die Inflation anpassen.

Der Begriff der "kalten Progression" bezeichne eine schleichende Steuererhöhung, wenn nämlich gestiegene Löhne und Gehälter komplett durch die Inflation aufgefressen würden, aber gleichzeitig zu einer höheren Besteuerung führten, sodass trotz der Gehaltserhöhung real weniger Geld übrigbleibe. Mit dem InflAusG sollen laut BdSt 48 Millionen Bürgern entlastet werden.

Ein wesentlicher Eckpunkt des Gesetzes sei die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes. Arbeitgeber könnten ihren Arbeitnehmern einen Betrag von maximal 3.000 Euro in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die Steuerbefreiung gelte dabei für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, und könne auf diese Weiser mehrfach in Anspruch genommen werden, so der BdSt.

Das Bundesfinanzministerium habe dazu einen FAQ-Katalog veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html).

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 15.12.2022

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